Mittwoch, 26. September 2012

Blog-Duell: Der Fall Jakob von Metzler (2)

Vorab: Ich bin froh hier und heute mein erstes Blog-Duell auszufechten, denn nach eifriger Suche nach einem aktuellen Thema, bei dem sich meine Meinung inhaltlich von der meines Genossen Carsten Sinß unterscheidet, fand sich durch die ZDF-Verfilmung „Der Fall Jakob von Metzler“ und die sich anschließende Diskussion nach der Verurteilung Daschners, des damaligen stellvertretenden Polizeipräsidenten, ein Thema, das genügend Sprengstoff für ein Blog-Duell lieferte.


Dankenswerterweise hat Carsten Sinß, mein heutiger Gegner, die historischen Fakten des Falls Jakob von Metzler bereits in seiner Einleitung aufgeführt.  Es besteht für mich demnach keine Notwendigkeit mehr, die Geschehnisse zu wiederholen.

Vielmehr möchte ich für meine Ausführungen einen anderen Ansatzpunkt wählen. Ich möchte mich – anders als Carsten, der es in seinen Ausführungen m.E. nicht vermag, über den Tellerrand des geltenden Rechts hinweg zu sehen - mehr der Moral des Falls widmen. Es handelt sich beim Fall Daschner – wie es sein Verteidiger in seinem Plädoyer auch sagte – um einen Einzelfall, ich möchte keine grundsätzliche Diskussion eröffnen, ob Folterandrohungen in unserem Gesetz wieder erlaubt werden sollten. Diese Frage haben wir glücklicherweise nach hunderten von Jahren verneint.  

Der Fall des Jakob von Metzler aber zog vor allem so große Aufmerksamkeit auf sich, weil das Opfer ein Kind war. Jede/-r hat an dieser schrecklichen Tat allein deshalb zu beißen, weil man sich überlegt, wie es sich anfühlen würde, wenn das eigene Kind betroffen wäre. Zwar bin ich (noch) nicht Vater, doch nachvollziehen kann ich die Gefühle in ihren Grundsätzen vermutlich schon. Schwächere zu misshandeln, zeugt von eigener Schwäche. Meines Erachtens ist dieses Phänomen in unserer heutigen Gesellschaft stark verbreitet; wenn nicht auf physische, dann zumindest auf psychische Weise.

Um mein späteres Fazit zu verstehen, muss man sich nur über folgenden Zustand bewusst werden:
Der augenscheinliche Entführer des Kindes, das von der Polizei verzweifelt gesucht wird, sitzt im Verhörzimmer und tischt den Ermittlern eine Lüge nach der anderen auf,  grinst dabei unentwegt und zeigt dabei keine Schuldgefühle und ist erfreut über die Ratlosigkeit der Beamten.

Die Täter, dessen Name ich bewusst verschweige, um ihm und seiner Tat keinen Raum in meinem Blog zur Verfügung zu stellen, ist deshalb mit einer lebenslangen Freiheitstrafe und anschließender Sicherheitsverwahrung wahrlich gut bedient. Selbstverständlich spreche ich mich aber nicht für sondern gegen die Todesstrafe aus; ich bin froh, dass in diesem Fall unser Bundesrecht das Hessische Länderrecht bricht, denn in der Hessischen Verfassung findet sich die Todesstrafe noch immer.

Dennoch bin ich der Meinung, dass die Folter- bzw. Gewaltandrohung, um den Aufenthaltsort des vermutlich noch lebenden Kindes zu erpressen, nach der Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, in diesem besonderen und einmaligen Fall zu rechtfertigen ist; denn der Entführer selbst hat durch seine Tat, dem Kind all seine Grundrechte genommen. Außerdem bestand die reale Möglichkeit, Jakob lebendig zu retten. Ich empfände ein Freispruch-Urteil in diesem konkreten Fall demnach nicht als fahrlässig, denn zum einen hätten andere potentielle Entführungstäter durch eine solche Entscheidung des Gerichtes abgeschreckt werden können und zum anderen hätten ggf. die Grundrechte des Opfers, z.B. das Recht auf Leben, gewahrt bzw. wiederhergestellt werden können.
Diese große Chance, die der Freispruch Daschners also geliefert hätte, wurde somit leider versäumt.

 

1 Kommentar :

  1. Hier ein Kommentar meines Vaters, den er mir per Mail geschickt hat.

    Mit Interesse habe ich dein Blog-Gefecht zum Thema "Jakob-von-Metzler" gelesen. Wenn du am Ende im Zusammenhang mit Folterdrohungen von abschreckender Wirkung, potenziellen Tätern gegenüber, sprichst, muss ich dir entgegenhalten, dass die historische Errungenschaft unserer unverrückbaren Grundrechte und die Grundsätze unseres freiheitlichen Rechtsstaats - bei allem Ekel und Unverständnis für die abscheuliche Entführung und (wie sich später erwies) den Mord an einem Elfjährigen - auch und gerade für Gewaltverbrecher gelten müssen. Gerade das unterscheidet unsere freiheitlich demokratische Grundordnung, die hier zugegebenermaßen an ihre Grenzen stößt, von Willkürregimen und auch der ein oder anderen westlichen Demokratie, in den bis heute die Todesstrafe praktiziert wird. Staatsdiener und besonders (hohe) Polizeibeamte haben unsere Verfassung zu schützen und dürfen sie auch mit dem Verweis auf Extremsituationen und Einzelfälle nicht außer Acht lassen!
    Dennoch: Ich hätte nicht in deren Haut stecken wollen!


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